Rudolf Schober. Foto: Petra Moser
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Gesendet am Mo 18. Nov 2013 / 19 Uhr
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Der Vertrag zwischen Gleichberechtigung und Diktat

Ein Vertrag zwischen mindestens zwei Vertragspartnern regelt Inhalt und Form eines Leistungsaustauschs. Die Form und Ausgestaltung in Bezug auf die (Un-)Gleichberechtigung der Vertragspartner unterscheidet  darüber, ob ein Vertrag als „iustitia distributiva“ und somit zuteilend oder als „iustitia commutativa“ somit ausgleichend abgeschlossen wird. Je nach gesellschaftlichem Entwicklungsmodell unterliegen „gleich“ oder „ungleich“ der normativen Kraft von Vertragsausgestaltungen. […]

Ein Vertrag zwischen mindestens zwei Vertragspartnern regelt Inhalt und Form eines Leistungsaustauschs. Die Form und Ausgestaltung in Bezug auf die (Un-)Gleichberechtigung der Vertragspartner unterscheidet  darüber, ob ein Vertrag als „iustitia distributiva“ und somit zuteilend oder als „iustitia commutativa“ somit ausgleichend abgeschlossen wird.

Je nach gesellschaftlichem Entwicklungsmodell unterliegen „gleich“ oder „ungleich“ der normativen Kraft von Vertragsausgestaltungen. Durch die im Laufe der Jahrhunderte immer rascher auseinanderdriftende Geschäftsebene, werden in der Neuzeit zunehmend Verträge von wenigen Stellvertretern für immer größere Massen von nicht-mitspracheberechtigten Menschen abgeschlossen. Damit werden systemrelevante Inhalte über gesellschaftsnormative Verträge als Faktum ohne gleichberechtigte Willensbildung in sogenannte Demokratien implementiert.

Welcher Art von Verträgen wirken somit über uns Menschen in den sogenannten freien Demokratien mit sogenannten freien Vertragspartnern? Und wirken diese Verträge ausgleichend oder doch ungleich zuteilend?  Wir gehen dieser Frage nach.

 Musik: Revolution Void, Brigan Esemble

 

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Zuletzt geändert am 11.11.13, 00:00 Uhr

Verfasst von Rudi Schober

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